(1) 1Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 die Grenze des § 13 a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13 a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. 2Im Fall des § 13 a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt. (2)
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