§ 13 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu § 3 des Gesetzes

§ 13 GewStDV Einnehmer einer staatlichen Lotterie

§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.