§ 1367 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1367 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte

§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.