FG Münster - Urteil vom 18.01.2007
3 K 4009/04 Erb
Normen:
EStG § 15 ; BewG § 97 Abs. 1 ; ErbStG § 13a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1259

§ 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils mit Sonder-BV

FG Münster, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 3 K 4009/04 Erb

DRsp Nr. 2007/12915

§ 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils mit Sonder-BV

1. Die Begriffe "ganzer Gewerbebetrieb", "Teilbetrieb" und "Beteiligung an einer Personengesellschaft" i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. 2. § 13a ErbStG findet Anwendung, wenn die Auslegung eines mehrdeutigen Testaments ergibt, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer neben dem Anteil an einer Kommanditgesellschaft auch das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück vermachen wollte.

Normenkette:

EStG § 15 ; BewG § 97 Abs. 1 ; ErbStG § 13a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 13 a ErbStG Anwendung findet.

Am 12.11.2000 verstarb O 2. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 01.02.1996 hatten der Erblasser und seine Ehefrau O 3 sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Im Wege des Vermächtnisses sollte der Kläger (Kl.) den GmbH-Anteil an der Fa. O - T GmbH sowie den KG-Anteil an der Firma Gebrüder O KG vom Erblasser erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das gemeinschaftliche Testament vom 01.02.1996 Bezug genommen, Bl. 4 ff. der Erbschaftsteuerakte Band 1.