§ 14 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 14 StVO Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) 1Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. 2Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.