§ 141 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 141 BewG Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt 1. den Betriebsteil, 2. die Betriebswohnungen, 3. den Wohnteil. (2) 1Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden. (3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind. (4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.