§ 1413 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1413 BGB Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.