§ 142 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 142 BewG Betriebswert

§ 142 Betriebswert

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48 a, 51, 51 a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. 2Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51 a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:

1. landwirtschaftliche Nutzung:
a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
b) Nutzungsteil Hopfen 57 Euro je Ar;
c) Nutzungsteil Spargel 76 Euro je Ar;
2. forstwirtschaftliche Nutzung:
a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,26 Euro je Ar;
b) Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald 7,50 Euro je Ar;
c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren 15 Euro je Ar;
d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre 20 Euro je Ar;
e)