§ 15 InvZulG
Stand: 22.12.2009
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950

§ 15 InvZulG Verfolgung von Straftaten

§ 15 Verfolgung von Straftaten

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.