§ 150 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
C. Grundvermögen
II. Bebaute Grundstücke

§ 150 BewG Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

§ 150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

BewG ( Bewertungsgesetz )

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.