§ 150 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 3 Vertrag

§ 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.