§ 158 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Dritter Unterabschnitt Ausgliederung zur Neugründung

§ 158 UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 158 Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.