§ 16 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 16 BewG Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

BewG ( Bewertungsgesetz )

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.