§ 16 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
2. Teil: Berufspflichten

§ 16 BOStB Gewerbliche Tätigkeit

§ 16 Gewerbliche Tätigkeit

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) 1Eine Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG kann von der zuständigen Steuerberaterkammer zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. 2Eine Ausnahmegenehmigung kann unter dieser Voraussetzung insbesondere erteilt werden bei - Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten, - Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind; dabei ist sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden, - gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind, - vorübergehendem Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters, - Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen. (2) Die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in gewerblicher Form ist nicht zulässig. (3)