§ 16 UmwStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Vierter Teil Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)

§ 16 UmwStG Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft

§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft

UmwStG ( Umwandlungssteuergesetz )

1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.