(1) 1Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617 b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus 1. dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und 2. dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens. 2§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) 1Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. 2§ 1617 g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3)
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