§ 164 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 164 GVG (Kosten und Auslagen der Rechtshilfe)

§ 164 (Kosten und Auslagen der Rechtshilfe)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet. (2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.