§ 165 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
DRITTER ABSCHNITT Gegenstände mit Absonderungsrechten

§ 165 InsO Verwertung unbeweglicher Gegenstände

§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände

InsO ( Insolvenzordnung )

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.