§ 17 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
2. Teil: Berufspflichten

§ 17 BOStB Beschäftigung von Mitarbeitern

§ 17 Beschäftigung von Mitarbeitern

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.