§ 17 d UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6 a des Gesetzes

§ 17 d UStDV Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 17 d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6 a Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. 2Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, 4. die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1 b Absatz 2 des Gesetzes, 5. den Tag der Lieferung, 6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6 a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie