FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2008
2 K 2628/06
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 3c Abs. 17 ; GmbHG § 32a ; HGB § 255 ; UmwG § 190 ff. ; FGO § 67 ; FGO § 155 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1602

§ 17 EStG: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Umwandlung - Halbabzugsverbot bei Aufgabeverlust

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 2628/06

DRsp Nr. 2008/17773

§ 17 EStG : Nachträgliche Anschaffungskosten bei Umwandlung - Halbabzugsverbot bei Aufgabeverlust

1. Bei einer formwechselnden Umwandlung (§§ 190 ff. UmwG) einer GmbH in eine AG ist bei der Frage, ob Finanzierungsmittel eigenkapitalersetzend und damit i.R.d. § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind, ausschließlich auf das für Aktiengesellschaften geltende Kapitalersatzrecht abzustellen, auch wenn die Finanzierungsmittel bereits der GmbH hingegeben wurden und dort eigenkapitalersetzenden Charakter hatten. 2. Das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. EStG ist bei der Ermittlung von Aufgabe- und Veräußerungsverlusten gemäß § 17 EStG anwendbar

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 3c Abs. 17 ; GmbHG § 32a ; HGB § 255 ; UmwG § 190 ff. ; FGO § 67 ; FGO § 155 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob kapitalersetzende Finanzierungsmittel für eine GmbH (Darlehen und stille Beteiligung) infolge Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ihren Charakter als eigenkapitalersetzend verloren haben und daher nicht als nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG anzuerkennen sind; weiterhin streiten die Beteiligten, ob das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG bei einem Aufgabeverlust i.S.d. § 17 EStG anwendbar ist.