§ 18 ErbStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
III. Berechnung der Steuer

§ 18 ErbStG Mitgliederbeiträge

§ 18 Mitgliederbeiträge

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

1Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.