§ 1844 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 2 Führung der Betreuung
Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1844 BGB Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.