§ 1864 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

§ 1864 BGB Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

§ 1864 Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. (2) 1Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. 2Dies gilt auch für solche Umstände, 1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen, 2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen, 3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern, 4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern, 5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und