1Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. 2Unlauter ist insbesondere - eine Abwerbung von Mandanten unter Verwendung rechtswidrig beschaffter Adressdaten, - ein Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter eines anderen Steuerberaters, der während seines Beschäftigungsverhältnisses Mandanten seines Arbeitgebers abwirbt, - das Angebot, zu einer unangemessen niedrigen Vergütung tätig zu werden, - einen anderen Steuerberater oder dessen Dienstleistungen herabzusetzen oder zu verunglimpfen.
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