§ 19 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
2. Teil: Berufspflichten

§ 19 BOStB Übernahme eines Mandats

§ 19 Übernahme eines Mandats

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

1Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. 2Unlauter ist insbesondere - eine Abwerbung von Mandanten unter Verwendung rechtswidrig beschaffter Adressdaten, - ein Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter eines anderen Steuerberaters, der während seines Beschäftigungsverhältnisses Mandanten seines Arbeitgebers abwirbt, - das Angebot, zu einer unangemessen niedrigen Vergütung tätig zu werden, - einen anderen Steuerberater oder dessen Dienstleistungen herabzusetzen oder zu verunglimpfen.