§ 19 EigZulG
FNA: 2330-30
Fassung vom: 26.03.1997
Außerkraft mit dem: 31.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680 vom 22.12.2005

§ 19 EigZulG Anwendungsbereich

§ 19 Anwendungsbereich

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31.12.1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31.12.1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. (2) 1Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte 1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28.06.1995 liegt oder 2. Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die § , § und § des keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § Abs. bis 5 oder § des , die Steuerermäßigung nach § des in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § Abs. oder § Satz 3 des abgezogen hat.