§ 19 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 19 StBGebV Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.