§ 2 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
1. Teil: Grundpflichten

§ 2 BOStB Unabhängigkeit

§ 2 Unabhängigkeit

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberater haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren. (2) Steuerberater dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können. (3) Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet bei 1. Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten, 2. Vereinbarung und Annahme von Provisionen, 3. Übernahme von Mandantenrisiken.