(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter, b) der Dienst im Deutschen Volkssturm, c) der Dienst in der Feldgendarmerie, d) der Dienst in den Heimatflakbatterien. (2) 1Bei Vertriebenen im Sinne des §
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