§ 2 SvEV
FNA: 860-4-1-16
Fassung vom: 21.12.2006
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl. I Nr. 328 vom 27.11.2023

§ 2 SvEV Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

SvEV ( Sozialversicherungsentgeltverordnung )

(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 313 Euro festgesetzt. 2Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für 1. Frühstück von 65 Euro, 2. Mittagessen von 124 Euro und 3. Abendessen von 124 Euro. (2) 1Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen, 1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent, 2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent, 3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und 4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent. 2Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. 3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. (3)