Buch 5 Erbrecht Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
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