(1) Das Steuerberatungsgesetz und diese Berufsordnung sind auch bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich zu beachten. (2) Steuerberater werden insbesondere dann grenzüberschreitend tätig, wenn sie 1. von ihrer inländischen Niederlassung aus im Ausland tätig werden, 2. über eine ausländische weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG im Ausland tätig werden, 3. eine überörtliche Berufsausübungsgesellschaft mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, die ihre Niederlassung im Ausland haben, eingehen, 4. ihre berufliche Niederlassung in das Ausland verlegen.
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