§ 213 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 213 UmwG Unbekannte Aktionäre

§ 213 Unbekannte Aktionäre

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.