§ 215 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Erster Unterabschnitt Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften

§ 215 UmwG Umwandlungsbericht

§ 215 Umwandlungsbericht

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.