§ 22 e UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER ABSCHNITT Besteuerung

§ 22 e UStG Untersagung der Fiskalvertretung

§ 22 e Untersagung der Fiskalvertretung

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22 a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22 b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26 a handelt. (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.