§ 22 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu § 11 des Gesetzes

§ 22 GewStDV Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.