§ 2204 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025
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§ 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben

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§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057 a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.


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