§ 2204 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben

§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057 a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.