§ 240 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 355 vom 22.12.2025

§ 240 SGB IX Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst

§ 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle. 2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 163 Absatz 2 und zur Gewährung von Einblick nach § 163 Absatz 7 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 173 Absatz 4 gilt nur für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.