§ 244 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform

§ 244 UmwG Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß; Gesellschaftsvertrag

§ 244 Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß; Gesellschaftsvertrag

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) In der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen. (2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.