§ 247 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
DRITTER ABSCHNITT Sicherheitsleistung

§ 247 AO Austausch von Sicherheiten

§ 247 Austausch von Sicherheiten

AO ( Abgabenordnung )

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.