§ 248 a AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderp...
ERSTER ABSCHNITT Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 248 a AktienG Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

§ 248 a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

AktienG ( Aktiengesetz )

1Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2§ 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.