§ 26 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 26 BOStB Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses

§ 26 Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

1Bei Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft oder Ausscheiden eines Gesellschafters haben die Gesellschafter, soweit nicht andere vertragliche oder gesetzliche Regelungen bestehen, jeden Auftraggeber darüber zu befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. 2Wenn sich die bisherigen Gesellschafter über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. 3Kommt eine Verständigung der bisherigen Gesellschafter über ein solches Rundschreiben nicht zustande und scheitert auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer, darf jeder der bisherigen Gesellschafter von sich aus durch ein sachlich gehaltenes Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen.