§ 27 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 27 BOStB Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen

§ 27 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberater, die nach § 58 Satz 2 Nr. 1 und 2 StBerG als Leiter von Einrichtungen nach § 4 Nr. 3 StBerG oder als Leiter von Buchstellen von Einrichtungen nach § 4 Nr. 6, 7 und 8 StBerG tätig werden, haben darauf zu achten, dass bei der Hilfeleistung in Steuersachen die in § 4 StBerG gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. (2) 1Steuerberater, die nach § 58 Satz 2 Nr. 2 StBerG als Leiter für einen Lohnsteuerhilfeverein tätig werden, haben dafür zu sorgen, dass bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen die in § 4 Nr. 11 StBerG gezogenen Grenzen und die in § 26 StBerG festgelegten Pflichten beachtet werden. 2Entsprechendes gilt für den Fall, dass sie Mitglied eines Gremiums sind, das mit der Überwachung des Vorstandes beauftragt ist. (3) Steuerberater, die eine Buchstelle leiten, dürfen nicht dulden, dass direkt oder indirekt in unzulässiger Weise für die Buchstelle geworben wird. (4) Steuerberater, die Mitglied des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins oder Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins sind, dürfen nicht dulden, dass direkt oder indirekt in unzulässiger Weise für den Lohnsteuerhilfeverein geworben wird.