(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
um ... Prozent wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen 50 nicht mehr als 1 Jahr 45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre 40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre 35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre 30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre 25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre 20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre 10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
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