§ 270 g InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ACHTER TEIL Eigenverwaltung

§ 270 g InsO Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

§ 270 g Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

InsO ( Insolvenzordnung )

1Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269 a. 2Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3 a Absatz 1, § 3 d Absatz 2 und § 269 d Absatz 2 Satz 2 zu.