§ 277 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

§ 277 UmwG Kapitalschutz

§ 277 Kapitalschutz

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.