(1) Die Übertragung einer Praxis oder eines Teiles einer Praxis gegen Entgelt ist zulässig. (2) 1Die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 5) ist bei der Übertragung der Praxis in besonderer Weise zu beachten. 2Unterlagen zur Praxiswertermittlung dürfen keine Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. 3Den Auftraggeber betreffende Akten und Unterlagen dürfen nur nach seiner Einwilligung übergeben werden. (3) Die Beteiligten sollen den Übertragungsvertrag vor Abschluss der Berufskammer vorlegen. (4) Bei der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgesellschaft sowie beim Abschluss eines Pachtvertrags gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
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