§ 28 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpfl...

§ 28 StBGebV Prüfung von Steuerbescheiden

§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.