§ 29 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
6. Teil: Schlussvorschriften

§ 29 BOStB Fachberaterordnung

§ 29 Fachberaterordnung

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Die Fachberaterordnung regelt auf der Grundlage des § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG die zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachberaterbezeichnungen und das Verfahren einschließlich der Rücknahme und des Widerrufs der Verleihung der Fachberaterbezeichnung. (2) Die Fachberaterordnung ist Teil dieser Berufsordnung.