§ 29 GrStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

§ 29 GrStG Vorauszahlungen

§ 29 Vorauszahlungen

GrStG ( Grundsteuergesetz )

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.